LAG Köln fällt Telefonsex Urteil

Arbeitsgericht entscheidet : Telefonsex-Workerinnen können als Arbeitnehmer gelten

Oft ist es in den Telefonsex-Callcentern so das die Frauen als Selbstständige mit dem Callcenter abrechnen.
Während das Arbeitsgericht in Köln sich zunächst nicht in der Zuständigkeit sah wurde ein Fall bei dem 2 Sexworkerinnen klagten in 2ter Instanz verhandelt. Und hier kam man zu dem Ergebnis, das unter Umständen ein Job als Sexworker mit einem Arbeitnehmer-Verhältnis vergleichbar ist.

Beklagte war ein Kölner Unternehmen das das Frauen einen Telefonsex Job anbot und dafür einen 8qm grossen Raum ausgestattet mit entsprechender Einrichtung (PC,Stuhl,Tisch und Telefone) bereithielt. Dafür berechnete die Telefonsex-Firma den Damen dann 50€ . Ausserdem gab das Unternehmen Fotos und Pseudonyme den sich die Frauen aus einem festgelegtem Datenpool aussuchen konnten vor. Dann gab es noch einen Arbeitsplan in dem sich die Sexworkerinnen eintragen mussten um zu gewährleisten das die Hotlines rund um die Uhr besetzt sind.

Kritisch zu sehen ist besonders der Umstand das sämtliche Telefonate mitgeschnitten  und dabei noch von einer an der Decke montierten Kamera ausgenommen wurden.
Hier sah das Gericht nun die Fremdbestimmung durch die beklagte Firma da Sie wie bei einem normalem Arbeitsverhältnis diverse Faktoren vorgab. Außerdem wurden die Callerinnen durch das Systemdaran gehindert sich eine eigene Marktpräsenz aufzubauen die für Freiberuflerinnen sehr wichtig sind und es sehr schwer wird sich mit einem eigenem Namen eine Präsenz aufzubauen.

Als die klagenden Frauen wegen ausstehenden Zahlungsanprüchen vor dem Arbeitsgericht klagten wurde die Angelegenheit dann an das Landgericht verwiesen. Begründung war die vermeintliche Selbstständigkeit der Frauen aber die Beschwerde der Klägerinnen zeigte Erfolg und das Gericht kam zu dem Schluss das hier der Rechtsweg für Arbeitnehmer – bedingt durch die Firmenstrukturen der Beklagten – durchaus anwendbar ist.

Quelle zum Gerichtsentscheid : LAG Köln, Az. 9 9 Ta 217/19, 9 Ta 98/20 Leider waren die Entscheide zur Zeitpunkt dieses Artikels noch nicht öffentlich

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